Feuerwehrhandwerk - § 37 Musterbauordnung: „Fenster, die als Rettungswege [...] dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.“
Flucht- und Rettungswege - Sichere Schule
Flucht- und Rettungswege. Brandschutzserie -
Podeste für den 2. Rettungsweg | Heuel und Söhne GmbH
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Die Not mit dem zweiten Rettungsweg - Baulicher Brandschutz